Zusammenfassung des Urteils BES.2016.210 (AG.2017.270): Appellationsgericht
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat ein Strafverfahren gegen A____ eingeleitet, weil er mehrfach gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat. Das Verfahren wurde eingestellt, aber A____ muss Gerichtskosten von CHF 105.30 und eine Verfahrensgebühr von CHF 200.- bezahlen. A____ hatte argumentiert, dass er Marihuana konsumiere, um Schmerzen zu lindern, die durch ein Antidepressivum verursacht werden. Das Appellationsgericht hat entschieden, dass A____ die Kosten tragen muss, da sein Verhalten das Strafverfahren verursacht hat.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2016.210 (AG.2017.270) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 07.04.2017 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellungsverfügung |
Schlagwörter: | Marihuana; BetmG; Verfahren; Verfahren; Konsum; Staat; Staatsanwaltschaft; Appellationsgericht; Betäubungsmittel; Einstellung; Verfahrens; Verfahrens; Bundesgericht; Basel; Verhalten; Betäubungsmittelgesetz; Deutschland; Eigenkonsum; Kostenauflage; Gericht; Schweiz; Einleitung; Angeschuldigten; Über; Basel-Stadt; Einzelgericht; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 19b BetmG;Art. 32 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 423 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 5 BetmG; |
Referenz BGE: | 112 Ia 371; 118 IV 200; 119 Ia 332; 120 Ia 147; |
Kommentar: | -, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Art. 19 BetmG, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2016.210
ENTSCHEID
vom 7. April 2017
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 13. Dezember 2016
betreffend Einstellungsverfügung
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Widerhandlung (Übertretung) gegen das Betäubungsmittelgesetz wegen Besitz und Ausfuhr von Marihuana nach Deutschland für den Eigenkonsum am 27.11.2016 sowie Konsum von Marihuana bis 27.11.2016. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Dezember 2016 wurde das Strafverfahren in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) eingestellt, da es sich um einen leichten Fall der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes handelte. Das sichergestellte Marihuana (1g) und der sichergestellte Grinder (Hanfmühle) wurden in Anwendung von Art. 69des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogen. Gestützt auf Art. 426 Abs.2 der Strafprozessordnung (StPO, SR312.0) wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 105.30 sowie eine Verfahrensgebühr von CHF 200.- auferlegt, weil er das Verfahren bewirkt hatte.
Mit Beschwerde vom 24. Dezember 2016 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, ihm sei von seinem Arzt seit Juni 2016 ein Antidepressivum verordnet worden, welches bei ihm Nebenwirkungen hervorrufe. Er konsumiere deshalb Marihuana, um auf diese Weise seine Schmerzen lindern zu können. Dem Schreiben hat er ein Arztzeugnis in Kopie (datiert vom 21. Dezember 2016) beigelegt, welches bescheinigt, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2015 von Dr. [...] mit Psychopharmaka behandelt wird. Diese Psychopharmaka würden Magendarmbeschwerden verursachen, welche der Beschwerdeführer mit dem Marihuana-Konsum lindere. Er habe deshalb am 27. November 2016 0.5g (recte: 1g) Marihuana für die eigene Behandlung mit sich geführt.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 hat sich die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vernehmen lassen. Sie beantragt die Bestätigung der Kostenauflage und folglich die Abweisung der Beschwerde. Sollte die Eingabe des Beschwerdeführers allerdings lediglich eine Art Kostenerlassbegehren darstellen, habe er sich an die Inkassostelle zu wenden.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2017 forderte die Appellationsgerichtspräsidentin den Beschwerdeführer auf, falls er mit dem von ihm eingereichten Arztzeugnis geltend machen wolle, er dürfe das bei ihm sichergestellte und nach Deutschland ausgeführte Marihuana auf Grund einer ärztlichen Verschreibung hin konsumieren, dem Appellationsgericht die entsprechenden Formulare Nr. 7 (Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung) und Nr. 8 (ärztliche Bescheinigung für kranke Reisende, die zu ihrer eigenen Behandlung betäubungsmittelhaltige Medikamente psychotrope Stoffe mit sich führen müssen [Art. 5 Abs. 1 BetmG]) einzureichen. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass falls seine Eingabe vom 24. Dezember 2016 als Kostenerlassgesuch zu verstehen sei, er dies dem Appellationsgericht mitzuteilen habe.
Innert der ihm gesetzten Frist hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm Marihuana nicht ärztlich verordnet worden sei. Er habe es nur mitgeführt, weil es ihm mit Marihuana gelinge, die häufigen Schlafstörungen in Form von Zittern und Unruhe sowie seinen verminderten Appetit zu überwinden. Weiter hat der Beschwerdeführer dem Gericht mitgeteilt, dass er nicht gedacht habe, dass sein Verhalten eine derart hohe Busse nach sich ziehe. Da er nur 60% arbeite, sei dies für ihn viel Geld.
Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht zuständig (§§88 Abs.1 und 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Auferlegung der Kosten offensichtlich beschwert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Die Kognition ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe des Besitzes, der Ausfuhr von Marihuana nach Deutschland für den Eigenkonsum am 27. November 2016 sowie des Konsums von Marihuana bis zu diesem Datum nicht. Die entsprechenden Widerhandlungen ergeben sich aus dem Rapport des Grenzwachtkorps vom 27. November 2016, gemäss welchem der Beschwerdeführer an diesem Tag, um 08:25Uhr, im ICE Zug, Interlaken Ost - Berlin, auf der Höhe Weil am Rhein bei der Ausreise nach Deutschland kontrolliert wurde. Dabei wurden brutto 2.4g (netto 1g) Marihuana und eine Hanfmühle festgestellt. Gemäss den gegenüber den kontrollierenden Beamten gemachten Angaben konsumiert der Beschwerdeführer in der Schweiz und im Ausland regelmässig Marihuana. Pro Monat sollen es ca. 10g sein. Ferner ist gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass das bei ihm sichergestellte Marihuana für den Eigenkonsum bestimmt war, zumal der regelmässig stattfindende Konsum von Marihuana auch mit dem eingereichten Arztzeugnis (act.3) belegt ist.
Nicht belegt und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird, dass das Marihuana ärztlich verordnet wurde.
2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, ein-, aus-, durchführt, besitzt, aufbewahrt, erwirbt auf andere Weise erlangt. Dienen diese Vorbereitungshandlungen lediglich dem eigenen Konsum, so sieht Art. 19a Ziff. 1 BetmG nur eine Busse als Strafe vor. Dieselbe Privilegierung gilt für den Tatbestand des unbefugten vorsätzlichen Konsums (BGE 118 IV 200 E. 2 S.202). Wird während eines bestimmten Zeitraums mehrfach konsumiert, so liegt eine Strafbarkeit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor. Gemäss Art.19aZiff. 2 BetmG kann das Verfahren eingestellt, von einer Strafe abgesehen eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn es sich nur um eine leichte Übertretung handelt. Die von Art. 19a Ziff. 2 BetmG erfassten leichten Fälle sind gegenüber der Bestimmung von Art. 19b BetmG abzugrenzen, die im Sinne einer weiteren Privilegierung vorsieht, dass die alleinige Vorbereitung des Eigenkonsums straflos ist, wenn es sich um eine geringfügige Menge handelt. Art. 19b BetmG erfasst jene Fälle, die nach Art.19a Ziff. 1 BetmG zu bestrafen wären, sofern der Konsum selbst nicht noch nicht realisiert wurde (Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Basel 2016, Art. 19b N 41).
2.3 Da dem Beschwerdeführer der Konsum und nicht ausschliesslich dessen Vorbereitung vorgeworfen wird, ist Art. 19b BetmG auf seinen Fall nicht anwendbar (vgl. BGer 6B_852/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5). Das Verfahren ist somit zutreffend gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG eingestellt worden.
3.
Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt grundsätzlich der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien andere Verfahrensbeteiligte vorsieht (Art. 423 StPO). Bei einer Verurteilung sind die Kosten der beschuldigten Person aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei einem Freispruch bei Einstellung des Verfahrens ist eine beschuldigte Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO in der Regel von der Kostentragungspflicht befreit, es sei denn, sie hat rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst dessen Durchführung erschwert. Besagte Bestimmung übernimmt die bisherige Praxis des Bundesgerichts, wonach gemäss Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) einem Angeschuldigten bei Freispruch Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden dürfen, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst dessen Durchführung erschwert hat. In BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2 hielt das Bundesgericht an seiner Praxis fest und führte aus: Nach dieser Rechtsprechung handelt es sich bei der Kostenpflicht des freigesprochenen aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; Pra 2008 Nr. 34 E. 4.2).
Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten aufzuerlegen, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst dessen Durchführung erschwert hat (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2a S. 166; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; Pra 2010 Nr. 48 S. 351 nicht publ. E.1.2). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt indirekt vorgeworfen wird, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; Urteil 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E.9.3).
4.
4.1 Ausgehend vom zugestandenen regelmässigen Konsum von Marihuana sowie der Beschlagnahme von einem Gramm Marihuana und einer Hanfmühle aus dem Besitz des Beschwerdeführers ist erstellt, dass ein ihm vorwerfbares Verhalten zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens geführt hat.
4.2 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren somit rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, was gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Auferlegung der Kosten nach sich zieht. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Festlegung von Kosten und Gebühr überdies an die gesetzlichen Vorgaben gehalten (vgl. act. 4 S. 2), so dass sich die Beschwerde gegen den Kostenentscheid im Einstellungsbeschluss als unbegründet erweist. Sie ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auf Grund seiner angespannten finanziellen Lage ist die Gebühr auf minimale CHF 200.- festzusetzen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 200.-, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
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